Betriebsrenten – Anpassung

Betriebsrenten müssen laufend angepasst werden. Auch in 2018 sind die Betriebsrenten anzupassen. Wann und um welche Beträge die Renten anzupassen sind, regelt § 16 BetrAVG. 

a) Prüfungszeitpunkt: Alle drei Jahre nach Rentenbeginn muss der Arbeitgeber für jeden Versorgungsberechtigten die Anpassung der Rentenleistungen prüfen. Anstelle einer individuellen Ermittlung der jeweiligen Prüfungsstichtage darf der Arbeitgeber bei der ersten Anpassung die in einem Jahr anfallenden Anpassungstermine zu einem einheitlichen Zeitpunkt innerhalb eines Jahres bündeln. Der gebündelte Prüfungstermin ist meist der 1. Juli eines Jahres. 

b) Prüfungszeitraum: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts umfasst der Prüfungszeitraum die Zeit vom Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag. Das Bundesarbeitsgericht begründet diese Rechtsprechung mit dem Zweck der Anpassungsbestimmungen; es geht um die Sicherung des Wertes der Betriebsrente. Nach dieser Rechtsprechung werden z. B. frühere Anpassungsentscheidungen korrigiert (auch wenn sie nicht angegriffen wurden). Nur wenn ständig nach demselben Maßstab angepasst wurde, treten keine Differenzen auf. Wurde der Maßstab gewechselt oder wurde in der Vergangenheit die Rente nicht vollständig angepasst, führt der oben beschriebene Prüfungszeitraum meist zu einer höheren Anpassung. 

c) Anpassungsbedarf: Maßgebend für die Ermittlung des Anpassungsbedarf ist der seit dem Rentenbeginn eingetretene Kaufkraftverlust. Es muss die Teuerungsrate vom Beginn der Rentenzahlung bis zum Anpassungszeitpunkt ermittelt werden. 

Der Arbeitgeber kann die Anpassung der laufenden Leistungen auf den Anstieg der reallohnbezogenen Obergrenze beschränken. Die Ermittlung des Anpassungsbedarfs ist in diesen Fällen schwieriger. 

d) Wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers

Die meisten Schwierigkeiten bereitet die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers. Hierzu gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung. 

Wir prüfen auf Wunsch der Betriebsrentner alle laufenden Anpassungsentscheidungen des Arbeitgebers.