Insolvenzschutz bei Kürzung einer Pensionskassenleistung

Ein Betriebsrentner bezog seine Betriebsrente von einer Pensionskasse. Die Pensionskasse kürzte die Leistung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Zunächst glich der frühere Arbeitgeber aufgrund seiner gesetzlichen Einstandspflicht die Kürzungen aus. Zuletzt wurde auch der Arbeitgeber zahlungsunfähig. Der Pensionssicherungsverein(PSV) weigerte sich, für die Leistungskürzungen einzustehen. In der Tat trifft den PSV nach deutschem Recht keine Einstandspflicht bei diesem Durchführungsweg.

Eine Einstandspflicht kann sich nur aus europäischem Recht (Insolvenz-Richtlinie 2008/94/EG) ergeben. Ob die Voraussetzungen für einen Insolvenzschutz nach europäischem Recht vorliegen, wollte das Bundesarbeitsgericht wissen. Es hat den EuGH um die Auslegung der Richtlinie gebeten (Beschluss vom 20. 2. 2018 – 3 AZR 142/16 (A).

Wir beraten Arbeitgeber und Betriebsräte in Rechtsfragen der betrieblichen Altersversorgung, auch bei Insolvenz des Schuldners und in Rechtsstreitigkeiten mit dem PSV.