Neuer Datenschutz im Arbeitsverhältnis

 

Am 25. Mai 2018 treten sowohl die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als auch die Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in Kraft. Das bedeutet für alle Arbeitgeber: Alle bisher geltenden Regelungen, z. B. Betriebsvereinbarungen, müssen überprüft werden, ob sie noch mit den dann geltenden Vorschriften vereinbar sind. 

So ist z. B. der Kreis der Beschäftigten erweitert worden; der besondere Datenschutz für Beschäftigte § 26 BDSG n.F. gilt auch für Leiharbeitnehmer. Betriebsvereinbarungen sind nach wie vor möglich. Sie müssen aber die Vorgaben des § 88 Abs.2 der DSGVO beachten (Würde und Interessen der Betroffenen sowie Transparenz). Besondere Bedingungen bei der Datenverarbeitung gelten für die Einwilligung der Betroffenen betreffend Schriftform und Freiwilligkeit (§ 26 Abs. 2 BDSG). 

Wir empfehlen allen Arbeitgebern und Betriebsräten eine umfassende Prüfung der geltenden Betriebsvereinbarungen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Begründung, Durchführung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses hat für die Betriebspraxis große Bedeutung. Die bisherigen Regelungen müssen unbedingt angepasst werden. Datenverarbeitungsprozesse könnten unzulässig werden.