Entgeltfortzahlung bei Verletzung durch Rangelei am Arbeitsplatz

Das LAG Köln hatte sich in einer Entscheidung vom 30.1.2020 mit der Frage zu befassen, ob ein Arbeitnehmer, welcher sich bei einer Rangelei mit einem Kollegen verletzt hatte und daher arbeitsunfähig war, einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) hat.

Der 24-jährige Kläger hatte seinen Kollegen mit beiden Armen fest umschlossen, woraufhin eine freundschaftliche Rangelei zwischen ihnen entstand und beide zu Boden fielen. Dabei verletzte sich der Kläger an seinem Knie. Aufgrund dieser Verletzung war der Kläger für eine Woche arbeitsunfähig.

Die beklagte Arbeitgeberin sah in diesem Verhalten ein nach § 3 Abs. 1 EFZG anspruchsausschließendes erhebliches Mitverschulden, sodass sie die Entgeltsfortzahlung für den Zeitraum verweigerte. Ein solches Verhalten könne als eine provozierte „Schlägerei“ angesehen werden, welche nach der bisherigen Rechtsprechung ein Verschulden begründe.

Das Gericht sprach dem Kläger jedoch einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 EFZG zu. Der Begriff des Verschuldens des § 3 EFZG müsse nach seiner Zielsetzung ausgelegt werden. Bei dem Verschulden des Arbeitnehmers handele es sich um eine Sorgfaltspflicht gegen sich selbst. Für eine Verletzung dieser Pflicht hätte das Verhalten des Klägers als ein grober Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse billigerweise zu erwartenden Verhalten gewertet werden müssen. Das Verhalten des Klägers mit der Zielrichtung eines kumpelhaften Kräftemessens sei aufgrund der Sorglosigkeit des Klägers bezüglich einer eigenen Verletzung jedoch nicht als ein solch grober Verstoß anzusehen. Es habe sich demnach vielmehr um eine freundschaftliche Rangelei gehandelt, welche zwar am Arbeitsplatz deplatziert sei, aber bezüglich des Eintritts der Verletzung kein Verschulden im Sinne des § 3 Abs. 1 EFZG begründe.

Wir beraten Arbeitnehmer, Betriebsräte und Arbeitgeber gerne zu allen Fragen rund um die Entgeltfortzahlung.